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StBerG/RDG | Hilfeleistung in Kindergeldangelegenheiten
Ein aus rein altruistischen Motiven handelnder Bevollmächtigter, der für eine aus dem Ausland stammende Kindergeldberechtigte in deren Kindergeldangelegenheiten tätig wird, ist nicht befugt, in Steuersachen Hilfe zu leisten. Die spezielleren Regelungen in anderen Gesetzen bleiben von den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unberührt.
Der Bevollmächtigte gehört vorliegend nicht zu dem Personenkreis der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung im Bereich des Steuerrechts befugten Personen (§§ 3, 3a, 4 und 6 StBerG). Seine Tätigkeit ist insbesondere nicht gemäß § 6 Nr. 2 StBerG zulässig, da er nicht Angehöriger i. S. des § 15 AO der Kindergeldberechtigten ist. Die Zulässigkeit geschäftsmäßiger, steuerlicher Hilfeleistung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 RDG, wonach unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb enger persönlicher Beziehunge...