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Mandat | Ordnungsgemäße einfache Signatur
Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben (vgl. § 130a Abs. 1 ZPO) enthält. [i]Leibner/Brete/Koobs, NWB 21/2022 S. 1510Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe „Rechtsanwalt“ nicht, vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.