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Einführung einer Energiepreispauschale für das Kalenderjahr 2022
Hinweise zur Umsetzung der Einmalzahlung unter Berücksichtigung der FAQ
[i]Happe, Überblick zum Steuerentlastungsgesetz 2022, BBK 12/2022 S. 555 NWB MAAAI-62810 Um Härten aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber für das Kalenderjahr 2022 eine Energiepreispauschale von einmalig 300 € eingeführt. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem Steuersatz des Mitarbeiters besteuert, so dass Empfänger mit niedrigen Einkünften geringer belastet werden. Zusätzlich zur Einkommensteuer fallen ggf. Annexsteuern an, d. h. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Damit die mit der Zahlung der Energiepreispauschale beabsichtigte Entlastung auch bei Empfängern von Sozialleistungen erreicht wird, ist sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Regelungen zur Energiepreispauschale sind mit Wirkung vom in Kraft getreten. Das BMF hat bereits in einer FAQ-Liste zu Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale Stellung genommen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen mit Umsetzungshinweisen für die Arbeitgeber.
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I. Anspruchsberechtigung
[i]Nur Erwerbspersonen anspruchsberechtigtUm die Energiepreispauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Empfänger während des Kalenderjahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 EStG sein und im Kalenderjahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:
§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
§ 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
§ 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, d. h. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einer (aktiven) Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Energiepreispauschale einen Ausgleich für die „kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen“ S. 610 [i]Weber, Lohnsteuerliche Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022, BBK 13/2022 S. 605, in diesem Heft schaffen, für die bisher nur Fernpendler durch die Anhebung der Entfernungspauschale einen Ausgleich bekommen hätten. Bei den übrigen Erwerbstätigen bestehe aber noch ein Nachholbedarf.
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den o. g. Einkünften zusteht. Daher erhalten auch Personen, die in Deutschland leben (d. h. die hier ihren Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben) und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, die Energiepreispauschale (z. B. Grenzpendler und Grenzgänger ins Ausland und in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am .
II. Auszahlung durch den Arbeitgeber
[i]Arbeitgeber-Auszahlung oder Einkommensteuer-VeranlagungGrundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt, es sei denn, sie wurde vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Hat der Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale vorgenommen, erfolgt auch keine Festsetzung mehr in der Einkommensteuerveranlagung. Eine eventuell doppelte Berücksichtigung der Energiepreispauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren zur Einkommensteuer wird in der Einkommensteuerveranlagung korrigiert.
Für die Auszahlung der Energiepreispauschale müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:
1. Zur Auszahlung verpflichtete Arbeitgeber
[i]Wer muss auszahlen?Zur Auszahlung verpflichtet sind Arbeitgeber i. S. des § 38 Abs. 1 EStG, die eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Den Arbeitgeberbegriff nach § 38 Abs. 1 EStG erfüllen u. a. der (arbeitsvertragliche) Arbeitgeber, der im Inland seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz, eine Betriebsstätte (i. S. des § 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) hat, der ausländische Verleiher und in den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung auch der sog. wirtschaftliche Arbeitgeber, der den Arbeitslohn des entsendeten Mitarbeiters trägt oder nach Verrechnungspreisgesichtspunkten hätte tragen müssen.
[i]NegativabgrenzungNicht zur Auszahlung verpflichtet sind z. B.
ausländische Unternehmen, die den lohnsteuerlichen Arbeitgeberbegriff i. S. des § 38 Abs. 1 EStG nicht erfüllen und deshalb keine Lohnsteueranmeldung abgeben müssen, auch wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen;
Arbeitgeber, die keine Lohnsteueranmeldung abgeben, weil nur so geringe Löhne gezahlt werden, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist oder weil eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vorliegt, bei der die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben und an die Minijobzentrale abgeführt wird.
Ist der Arbeitgeber nicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet, erfolgt die Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 (vgl. § 115 Abs. 1 EStG).
2. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
[i]An welche Mitarbeiter ist zu zahlen?Die Energiepreispauschale darf nur an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige ausgezahlt werden (§ 113 EStG). Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichenS. 611 Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die Energiepreispauschale nicht.
Bei Mitarbeitern, die bei bestehendem Dienstverhältnis während des Jahres 2022 ins Ausland umziehen und danach nur noch beschränkt steuerpflichtig sind, erfolgt die Auszahlung weiterhin über den Arbeitgeber. Anders ist dies, wenn der Mitarbeiter erst nach dem unbeschränkt steuerpflichtig wird. Nach den FAQ wird die Energiepreispauschale in diesen Fällen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob ein Mitarbeiter beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Diese Information wird dem Arbeitgeber daher nicht über die ELStAM zur Verfügung gestellt. Wie Arbeitgeber in Zweifelsfällen die Anspruchsberechtigung der Mitarbeiter feststellen können, ist offen.
Die Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt an Mitarbeiter, die am