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BMF veröffentlicht FAQs zur Energiepreispauschale
Hinweise zur Umsetzung
Aufgrund der drastisch gestiegenen Energiekosten hat der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom für das Kalenderjahr 2022 eine Energiepreispauschale von einmalig 300 € beschlossen. Dabei greift die Energiepreispauschale in einigen zentralen Punkten Vorschläge der Wirtschaft auf. Da ein kurzfristiges BMF-Schreiben zur Energiepreispauschale nicht ermöglicht werden konnte, hat das BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale abgestimmt und diese auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Mit der FAQ-Liste werden wichtige Praxisfragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung durch den Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Da die Arbeitnehmer die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten sind, sollen die zeitnah vom BMF veröffentlichten FAQs v. a. Arbeitgeber dabei unterstützen, die Energiepreispauschale gesetzeskonform an ihre Beschäftigten auszuzahlen.
Seifert, Das Steuerentlastungsgesetz 2022, , NWB UAAAJ-16390
Was ist Sinn und Zweck der Energiepreispauschale?
Wer ist Anspruchsberechtigter?
Wie ist die Energiepreispauschale insgesamt zu bewerten?
I. Einführung einer Energiepreispauschale (§§ 112 bis 122 EStG)
[i]Weber, Einführung einer Energiepreispauschale für das Kalenderjahr 2022, BBK 13/2022 S. 609, NWB VAAAJ-15973 Für die gesetzliche Umsetzung der Energiepreispauschale wurden elf neue Paragraphen (§§ 112-122 EStG) in das Einkommensteuergesetz unter den Abschnitt „XV. Energiepreispauschale“ eingefügt. Mit der Energiepreispauschale sollen nach dem Willen der Bundesregierung diejenigen Bevölkerungsgruppen entlastet werden, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung derzeit besonders stark belastet sind. Deshalb wird nach § 112 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 allen Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale i. H. von einmalig 300 € gewährt. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen. Daneben erhalten die Energiepreispauschale auch Selbständige mit Gewinneinkünften (Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit).
II. Anspruchsberechtigung
1. Kreis der grundsätzlich Anspruchsberechtigten
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
§ 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
§ 15 EStG (Gewerbebetrieb),
§ 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnis).
Stpfl. müssen im Jahr 2022 die genannten anspruchsberechtigenden Einkünfte erzielen. Dabei muss die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (z. B. Grenzpendler und Grenzgänger), erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale, allerdings wird in diesen S. 573Fällen diese nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen FA. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zusteht .