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BBK Nr. 13 vom Seite 605

Lohnsteuerliche Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022

Entlastung der Arbeitnehmer erfordert rückwirkende Korrekturen des Lohnsteuerabzugs

Susanne Weber

[i]Happe, Überblick zum Steuerentlastungsgesetz 2022, BBK 12/2022 S. 555 NWB MAAAI-62810 Am wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Zur Entlastung der Steuerzahler werden für die Berechnung der Einkommensteuer ab 2022 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Grundfreibetrag angehoben und befristet bis 2026 die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem auf 38 Cent erhöht. An Familien wird im Jahr 2022 ein Kinderbonus i. H. von einmalig 100 € je Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gezahlt. Zusätzlich sollen alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 € erhalten.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen zum Steuertarif, zur Erhöhung der Entfernungspauschale und zum Kinderbonus. Die Regelungen zur Energiepreispauschale werden in einem gesonderten Beitrag vorgestellt und erste Umsetzungshinweise gegeben.

I. Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bislang 1.000 € im Kalenderjahr wird um 200 € auf 1.200 € erhöht; der Grundfreibetrag für 2022 von bislang 9.984 € wird um 363 € auf 10.347 € angehoben (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG und § 32a Abs. 1 EStG).

[i]BMF, Schreiben v. 20.5.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :005 NWB BAAAI-59076 Die Änderungen gelten für das gesamte Kalenderjahr 2022. Damit sie bereits im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt werden können, hat das einen geänderten Programmablaufplan veröffentlicht, der ab dem anzuwenden ist.

Hinweis:

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitgeber den bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzug grundsätzlich korrigieren muss, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist, was bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelmäßig der Fall sein dürfte (vgl. dazu § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).S. 606

Die [i]Möglichkeiten zur NeuberechnungArt und Weise der Neuberechnung hat der Gesetzgeber aber nicht festgelegt. Sie kann erfolgen durch

  • eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,

  • eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder

  • eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Für [i]Erstattung der LohnsteuerMitarbeiter, die keinen Arbeitslohn vom Arbeitgeber mehr beziehen oder für die die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist, kann die Neuberechnung unterbleiben (vgl. § 41c Abs. 3 EStG). Die Mitarbeiter können in diesem Fall eine Änderung der Lohnsteueranmeldung und damit eine Erstattung der Lohnsteuer beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt beantragen, solange die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht übermittelt ist (vgl. R 41c.1 Abs. 5 Satz 3 LStR).

Hinweis:

Ist die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt, erfolgt die Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer über die Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters.

Ein vor dem gebildeter Faktor gem. § 39f EStG behält weiterhin seine Gültigkeit und wird nicht automatisch angepasst. Gleiches gilt für einen vor dem ermittelten Freibetrag.

II. Erhöhung der Entfernungspauschale

1. Geltungsbereich und -zeitraum

[i]Weber, Erhöhte Entfernungspauschale in der Steuererklärung von Mitarbeitern, BBK 5/2022 S. 237 NWB KAAAI-04838 Arbeitnehmer könnten aber einen Anlass haben, die Änderung des bisherigen Freibetrags für Werbungskosten bzw. erstmals einen Freibetrag zu beantragen. Denn der Gesetzgeber hat die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 vorgezogen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Hinweis:

Die Änderung gilt für das gesamte Kalenderjahr, also rückwirkend ab dem . Der Freibetrag bzw. die Änderung wird aber immer mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats eingetragen, so dass der (ggf. geänderte) Freibetrag frühestens ab Juli greift (vgl. § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Die [i]Anhebung gilt auch für Mobilitätsprämie und FamilienheimfahrtenErhöhung wirkt sich nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag mehr als 200 € beträgt, da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits in dieser Höhe angehoben wurde. Alternativ kann der Mitarbeiter die höhere Entfernungspauschale auch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale gilt auch für die Mobilitätsprämie für Geringverdiener (§ 101 EStG) und die wöchentliche Familienheimfahrt bei Mitarbeitern, die eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben.

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