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Liquiditätsvorteil durch Vorsteuerabzug für selbst genutzte Wohnräume im Betriebsgebäude
KernaussagenDer den Unternehmern für sowohl betrieblich als auch privat genutzte Gebäude(teile) die Möglichkeit eröffnet, den Vorsteuerabzug im Rahmen der Finanzierung von Herstellungs- und Renovierungskosten gezielt einzusetzen. Nunmehr ist klargestellt, dass die Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 UStG eng auszulegen sind und damit eine analoge Anwendung grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Der Unternehmer kann so den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude(teile) in vollem Umfang beanspruchen, auch wenn er das Gebäude zu 90 % zu eigenen Wohnzwecken und nur zu 10 % betrieblich nutzt. Allerdings muss der Unternehmer im Jahre der erstmaligen Verwendung die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen treffen.
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I. | Entscheidung des EuGH | • | Vorsteueraufteilung bei steuerfreier und steuerpflichtiger Nutzung | ||
II. | Konsequenzen für die Praxis | • | Vorsteuerberichtigung im Rahmen der Veräußerung | ||
• | Vorteil des Vorsteuerabzugs | ||||
• | Geltungswirkung der Entscheidung | • | Grundstücksveräußerung an private Erwerber und Grundstücksentnahme für eigene private Zwecke | ||
• | Rückwirkende Anwendbarkeit | ||||
• | Häusliches Arbeitszimmer – Vorsteuerabzug bei Erwerbsgemeinschaften | III. | Fazit und Handlung... |