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Vorliegen einer Sanierungsabsicht (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.)
Von der Sanierungsabsicht aller auf Forderungen verzichtenden Gläubiger ist gem. auszugehen, wenn unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufgestellt wird, der sich über einen längeren (auch über ein Wj hinausgehenden) Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger schrittweise auf Forderungen verzichten sollen.