Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1) Zu Artikel 2:
Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b umfaßt die neuseeländische Einkommensteuer nicht die ”bonus issue tax”.
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Die Ausdrücke ”deutsche Steuer” und ”neuseeländische Steuer” umfassen keine Strafen oder Zinsen, die nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden.
(2) Zu den Artikel 5:
Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat und als übe es seine Tätigkeit durch diese Betriebsstätte aus, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als zwölf Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Ausdruck ”Betriebsstätte” den Einsatz oder die Aufstellung größerer Ausrüstungen oder Maschinen durch ein Unternehmen für Zwecke der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie für Zwecke einer Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, umfaßt.
(3) Zu Artikel 7:
In bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt folgendes:
Wenn ein Unternehmen eines Staates in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder seine Tätigkeit ausübt, richtet sich der Gewinn der Betriebsstätte nicht nach der von dem Unternehmen bezogenen Gesamtvergütung, sondern lediglich nach dem Teil der Vergütung, der dem tatsächlichen Anteil der Betriebsstätte an dem Verkauf oder der Tätigkeit zuzurechnen ist.
Bei Verträgen über die Inspektion, Lieferung, Aufstellung oder Errichtung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder bei öffentlichen Arbeiten richtet sich, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, der Gewinn der Betriebsstätte nicht nach der von dem Unternehmen bezogenen Gesamtvergütung, sondern lediglich nach dem Teil der vertraglichen Leistung, der von der Betriebsstätte in dem Staat, in dem sie liegt, tatsächlich erbracht wird. Die Gewinne im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung, die von der Hauptverwaltung des Unternehmens erbracht wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
(4) Zu den Artikeln 10, 11 und 12:
Für die Zwecke der Artikel 10, 11 und 12 wird bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, mit denen ein ”Trustee” in Neuseeland steuerpflichtig ist, davon ausgegangen, daß der ”Trustee” Nutzungsberechtigter ist.
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Einkünfte in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn die Einkünfte
aa)aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bezogen werden (einschließlich der Einkünfte eines Stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als Stiller Gesellschafter, aus partiarischen Darlehen und aus Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) und
bb)bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß in bezug auf Artikel 10 Absatz 5 der Ausdruck ”Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne” nicht die in Nummer 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannte ”bonus issue tax” umfaßt.
Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 3 gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen bezogen werden, als Gewinne eines Unternehmens, für die Artikel 7 gilt, soweit diese Vergütungen nicht nach der Produktion bemessen werden.
Vergütungen, die für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Untersuchungen wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Engineering-Verträge einschließlich der dazugehörigen Pläne oder für Beratung oder überwachende Tätigkeit bezogen werden, werden bei der Anwendung des Artikels 12 Absatz 3 nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen angesehen.
(5) Zu Artikel 13:
Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in diesem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. Im Falle einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person gilt für diese Einkünfte Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b.
Im Falle einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, ermittelt der andere Vertragsstaat den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen oder sonstigen Rechten an einer Gesellschaft nach dem Wert der Anteile oder Rechte an dem Tag, an dem die Person aufhört, im erstgenannten Staat ansässig zu sein, vorausgesetzt, daß der bis zu diesem Tag zugeflossene Gewinn im erstgenannten Staat besteuert worden ist.
(6) Zu Artikel 23:
Absatz 2 hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht, die Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer herzustellen, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Neuseelands ausschüttet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-87638