Artikel 29 [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den Einkünften, die von dem ersten Tag des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, zugeflossen oder gezahlt worden sind;
auf die sonstigen Steuern von den Einkünften der Erhebungszeiträume, die nach dem 1. Januar des Jahres enden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Fundstelle(n):
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XAAAA-87632
1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am 8. 10. 1974 in Kraft getreten (BGBl II S. 1325).