Artikel 20
Ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität oder anderen Lehranstalt oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und,
während der Dauer von höchstens fünf Jahren, hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in Dirham je Kalenderjahr für persönliche Dienstleistungen, die sie in dem anderen Vertragsstaat erbringt, um die ihr für die oben genannten Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel zu ergänzen.
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XAAAA-87632