Artikel 17
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung gilt auch für die Einkünfte der Personen, die diese Tätigkeit verwerten oder veranstalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die in einem Vertragsstaat von einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisation des anderen Vertragsstaates oder von deren Mitgliedern ausgeübt wird, es sei denn, daß diese Mitglieder für eigene Rechnung tätig sind.
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XAAAA-87632