Artikel XIX Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden auf Verlangen die Ihnen aufgrund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzung durchzuführen. Die derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragsstaaten abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung widersprechen, oder Angaben zu übermitteln, die weder auf Grund seiner eigenen Rechtsvorschriften noch aufgrund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates beschafft werden können.
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