Artikel VII Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staate besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die Deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, sind von der griechischen Steuer befreit. Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Bank von Griechenland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staate ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er Befreiungen, Abzüge oder sonstige Vergünstigungen ein, die nach dem Recht des Königreichs Griechenland jetzt oder künftig bei der Festsetzung der griechischen Steuer von den Zinsen gewährt werden, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden.
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