Artikel III Unternehmensgewinne
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so können die Gewinne in dem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind dieser Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staate als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen hätte erzielen können, dessen Betriebsstätte sie ist.
(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebsstätte können alle der Betriebsstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.
(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen einer in dem anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren erwirbt.
(5) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die aus Quellen innerhalb seines Hoheitsgebietes einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zufließenden Einkünfte (z. B. Dividenden, Mieten) nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten Staate gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
(6) Absatz 1 gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.
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ZAAAA-87598