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StuB Nr. 12 vom Seite 455

Zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer ab 1.1.2022

Die koordinierten Ländererlasse vom 9.11.2021

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Unabhängig von der Rechtslage im jeweiligen Bundesland müssen alle Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland bis zum eine Erklärung beim zuständigen FA einreichen, in welcher sie Angaben zu ihrem Grundbesitz auf den Stichtag machen. Die Finanzamtszuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundbesitzes. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, zwei koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen für die Grundsteuer zu kennen, die im November letzten Jahres von der Finanzverwaltung veröffentlicht worden sind. Die Erlasse konkretisieren die Anwendung des 7. Abschnitts des 2. Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem und werden abgekürzt (zusammen) bezeichnet als „AEBewGrSt“. Im ersten Erlass dreht es sich um Allgemeines, die Bewertung von Grundvermögen sowie um Anwendungsvorschriften. Der zweite Erlass behandelt die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Ziel dieses Beitrags ist es, sich einen Überblick über die Inhalte der koordinierten Ländererlasse im Gesamtkontext zu verschaffen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  - S 3017, NWB JAAAI-01156 und NWB TAAAI-01157

Kernfragen
  • Wie hat die Finanzverwaltung auf die neuen Bewertungsregelungen für die Grundsteuer reagiert?

  • Wie sind die Ländererlasse zu bewerten?

  • Was ist negativ zu werten?

I. Allgemeines (Abschnitt 218 bis Abschnitt 231 AEBewGrSt)

1. Zu unterscheidende Vermögensarten (Abschnitt 218 AEBewGrSt)

[i]Eisele, Grundsteuerliches Bewertungsrecht nach der Reform 2022/2025, NWB 8/2022 S. 498, NWB OAAAI-04397 Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen, NWB NAAAH-93792 Für die Bewertung erfolgt eine Einordnung in die Vermögensarten

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie

  • Grundvermögen.

Hinweis

Betriebsgrundstücke sind einer dieser beiden Vermögensarten zuzuordnen und entsprechend der zugeordneten Vermögensart zu bewerten. Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Regelung in § 99 BewG. Danach ist ein Betriebsgrundstück i. S. des Bewertungsrechts der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zudem Gewerbebetrieb, entweder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden oder zum Grundvermögen gehören würde.

2. Feststellung von Grundsteuerwerten (Abschnitt 219 AEBewGrSt)

Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Steuerpflicht besteht. Die Entscheidung über die persönliche S. 456oder sachliche Steuerpflicht kann sowohl im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO).

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