Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV)
Bezug: BStBl 2021 I S. 136
Bezug: BStBl 2021 I S. 810
Bezug: BStBl 2021 I S. 1765
Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl 1993 I Seite 1554) [1]. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom (BGBl 2022 I Seite 816) [2] geändert.
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab sofort bis zum Folgendes:
1. Zweck der Verordnung
1Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.
2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
2§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten den Finanzbehörden nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.
2.1 Behörden
3Zu den Behörden im Sinne der MV gehören alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 6 Absatz 1 AO). Demnach sind auch die sogenannten beliehenen Unternehmen mit eingeschlossen.
4Kirchen sind nur in Ausnahmefällen als Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts tätig (z. B. bei Ausübung ihres vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts) und daher von der MV regelmäßig nicht betroffen.
2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
5Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 MV).
3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO
6Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:
Schuldenverwaltungen,
Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände), und zwar auch soweit sie als beliehene Unternehmen bankfremde Aufgaben wahrnehmen,
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG,
öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
Versicherungsunternehmen.
7Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).
8Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Absatz 2 Satz 2 AO). Im Falle der Mitteilungspflicht nach § 13 MV gilt dies bereits für die im Jahr 2020 begründeten Mitteilungspflichten. Die Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 1 MV gilt für die in § 93a Absatz 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) erstmals für nach dem geleistete Zahlungen (§ 2 Absatz 3 MV; vgl. auch Rz. 36.1).
3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2 MV
9Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz. 4.2.2.
3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV)
10Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht, wenn personenbezogene Daten Dritter bereits aufgrund anderer steuerlicher Vorschriften den Finanzbehörden (ggf. nach Maßgabe des § 93c AO) mitzuteilen sind.
3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 MV)
11Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Absatz 1 Satz 3 MV).
12Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Absatz 1 Satz 4 MV)
3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Absatz 2 MV)
13Soweit die dem Grunde nach mitteilungspflichtigen Angaben zu den durch § 35 Absatz 1 SGB I geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie ebenfalls nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Absatz 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen.
14Nicht mitteilungspflichtige Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB verarbeitet werden (§ 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Nicht unter den Sozialdatenschutz fallen andere personenbezogene Daten, die die in § 35 SGB I genannte Stelle bspw. als Arbeitgeber oder für fiskalische Handlungen (z. B. Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden, und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige) verarbeitet.
3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Absatz 1 MV)
15Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MV sind Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) verfolgen, nicht mitzuteilen. Dies gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 MV), da die infolge der Beteiligung von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübte Aufsichts- und Kontrollfunktion hinreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfassung der Leistung bei dem Empfänger bietet.
16Bestehen Zweifel, ob der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung eine steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft ist, ist die Vorlage des vom zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw. bei neugegründeten Vereinen die Vorlage der vom zuständigen Finanzamt erteilten vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum des vorgelegten Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Zahlung zurückliegt.
3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Absatz 2 Satz 1 MV)
17Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 MV sind Zahlungen von weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze) nicht mitteilungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende Bezüge (s. Tz. 5.2.1.3).
18Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche Zahlungen in einer Summe zu betrachten, d.h. unter Berücksichtigung von wiederkehrenden Bezügen (s. Tz. 5.2.1.3) und steuerfreien Bezügen.
19Bei der Berechnung des maßgebenden Betrages sind geleistete Vorauszahlungen (s. Tz. 5.2.1.2) zu berücksichtigen.
4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
20§§ 2 bis 6 MV regeln, über welche Vorgänge Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sofern keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (s. Tzn. 3, 4.1.1.2 und 4.2.2) greift.
4.1 Mitteilungen von Behörden
4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)
4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV
21Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden an Dritte, bei denen die Gefahr der unvollständigen Erfassung zu steuerlichen Zwecken als hoch einzuschätzen ist. Dies betrifft folgende Zahlungen:
22a) Zahlungen an Zahlungsempfänger, die nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben (§ 2 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative MV)
23Dadurch werden vor allem Zahlungen erfasst, die an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln, geleistet werden. Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Behörde) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.
24Unerheblich ist, in welcher Weise die Zahlungen geleistet werden. Daher sind auch Zahlungen mitzuteilen, die durch Überweisung auf das Konto des Zahlungsempfängers geleistet werden.
25b) Zahlungen, die nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative MV)
26Die Regelung betrifft nur Zahlungen an Zahlungsempfänger, die im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben, da Zahlungen an andere Zahlungsempfänger bereits von der Alternative 1 (siehe Buchstabe a)) erfasst werden. Die Mitteilungspflicht besteht bei allen Zahlungen, die nicht unmittelbar auf das Geschäftskonto geleistet werden; also insbesondere bei Bar- oder Scheckzahlungen. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto angesehen werden.
27Bestehen bei der Behörde Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 MV).
28Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können (z. B. Subventionen und ähnliche Fördermaßnahmen (wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen); Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber Anlage 1), da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der Behörde und dem Zahlungsempfänger voraussetzt. So werden z. B. auch die Zahlungen nach dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen von der Mitteilungspflicht erfasst.
29Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen. Die Steuerfreiheit von Zahlungen entbindet die zahlende Behörde nur dann von ihrer Mitteilungspflicht, wenn die Finanzbehörde eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV zugelassen hat (Tz. 4.1.1.2.2) und in den Fällen der Tz. 4.1.1.2.1 letzter Absatz. Die steuerrechtliche Qualifikation von Zahlungen ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Behörde, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im Besteuerungsverfahren.
4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 3, Absätze 2 und 3 MV
30Von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
4.1.1.2.1 Steuerabzug (§ 2 Absatz 1 Satz 3 MV)
31Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
32Somit entfällt eine Mitteilung z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG), sowie in den Fällen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG.
33Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist.
4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung (§ 2 Absatz 2 MV)
34Nach § 2 Absatz 2 MV können die Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 1.500 Euro von der jeweils zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.
35Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat.
36Die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich aus der Anlage 1.
4.1.1.2.3 Befristete Befreiung der in § 93a Absatz 2 AO genannten Stellen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen (§ 2 Absatz 3 MV)
36.1Die in § 93a Absatz 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) müssen vor dem geleistete Zahlungen i. S. d. § 2 Absatz 1 MV den Finanzbehörden nicht nach § 2 Absatz 1 MV mitteilen. Die Mitteilungspflicht nach § 13 MV bleibt hiervon unberührt.
4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)
37Nach § 4 MV haben Behörden Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
38Sinn dieser Regelung ist es, den Finanzbehörden durch frühzeitige Kenntnis von Verwaltungsakten, die in der Regel Steuernachforderungen zur Folge haben, die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen ergreifen zu können, um zum Teil erhebliche und für den Betroffenen zumeist nicht im Voraus erkennbare Steuernachzahlungen, z. B. durch Anpassung der Vorauszahlungen, zu vermeiden.
39Die Behörde ist bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung besteht.
40Anwendungsbeispiele können sich in den Fällen ergeben, in denen die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung die Vorlage einer Bescheinigung, Genehmigung oder Anerkennung einer anderen Behörde voraussetzt (z. B. § 4 Nummer 20 a UStG, § 4 Nummer 21 UStG, § 3 Nummer 23 GewStG, §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11b EStG und § 82i EStDV).
41Bei den entsprechenden Bescheinigungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 AO Bindungswirkung für die entsprechenden steuerlichen Folgebescheide entfalten. Wird die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die Steuerbefreiung oder sonstige steuerliche Vergünstigung, und die Folgebescheide sind gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
42Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.
4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV n.F.)
43Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat den Finanzbehörden als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 AO) die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 4a Absatz 1 MV n.F.). Die Mitteilungspflicht gilt erstmals für nach dem festgesetzte Ordnungsgelder.
44Die Mitteilungen sind sowohl im Veranlagungsverfahren als auch bei Außenprüfungen eine Grundlage zur Feststellung, ob die Betroffenen diese Beträge zu Unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigt haben.
45Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 6.
4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 5 MV)
46Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Unerheblich ist dabei, ob der die Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist.
47Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einkünfte. Den Empfängern der Leistungen ist jedoch oftmals nicht bekannt, welche steuerlichen Folgerungen zu ziehen sind. Es besteht deshalb Gefahr, dass die Einkünfte aus Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden.
4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)
4.1.5.1 Mitteilungen nach § 6 Absatz 1 MV
48Die Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 MV stellt eine Ergänzung zu § 138 AO dar.
49Nach § 6 Absatz 1 MV haben die Behörden mitzuteilen:
die Erteilung von Reisegewerbekarten,
zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,
Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte,
Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit,
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen und Märkten sowie Volksfesten,
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,
Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408 /92 des Rates vom über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.
4.1.5.2 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2 MV
50Nach § 6 Absatz 2 MV hat die Bundesagentur für Arbeit - abweichend von § 1 Absatz 2 MV (s. Tz. 3.5) - nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mitzuteilen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages,
den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und
den Ort der Durchführung des Werkvertrages.
51Die Mitteilungen erfolgen unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses nach § 35 des Sozialgesetzbuches I (SGB I; s. Tz. 3.5). Die Zulässigkeit dieser Durchbrechung ergibt sich aus § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB X.
4.2 Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 MV
52Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter (z. B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 MV). Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Absatz 2 MV).
4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 MV
53Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
54Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn
die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens (s. Tz. 4.1.1.2.1) unterliegt
oder
die Finanzbehörde aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhält (s.a. Tz. 3.3).
4.3 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
55Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (vgl. § 6 Absätze 1 bis 1c AO) haben den Finanzbehörden nach § 13 Absatz 1 Satz 1 MV folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen mitzuteilen:
Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
56Folgende aufgrund der Corona-Krise gewährte Leistungen sind nach § 13 Absatz 1 Satz 2 MV aber nicht mitzuteilen:
Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände,
Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom , Bundesanzeiger AT vom V1,
Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie
Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.
57Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 7.
58Von § 13 Absatz 1 MV abweichende Bestimmungen der MV (ausgenommen § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 MV) sind nicht anzuwenden (§ 13 Absatz 4 MV).
5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)
59Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen und sind getrennt nach den jeweiligen Empfängern zu erteilen (§ 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV).
60Sie sind Belege im Sinne des § 379 AO. Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, kann objektiv der Tatbestand der Steuergefährdung erfüllt sein.
61Die Übermittlung von Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung bedarf der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat (§ 8 Absatz 1 Satz 3 MV). Hiermit wird sichergestellt, dass die Finanzbehörde die Mitteilungen in einer für sie auswertbaren Form erhält.
62Die elektronischen Dokumente brauchen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen zu werden.
63Eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt (§ 8 Absatz 1 Satz 4 MV).
5.2 Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Absatz 2 und 3 MV)
5.2.1 Mitteilungen über Zahlungen (§ 8 Absatz 2 MV)
5.2.1.1 Allgemeines
64Mitzuteilen sind nach § 8 Absatz 2 Satz 1 MV:
die die Zahlung anordnende Stelle (Behörde bzw. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) und deren Aktenzeichen,
die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Zahlungsempfängers und dessen genaue Anschrift,
der Rechtsgrund der Zahlung (Art des Anspruchs),
die Höhe und der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.
65Zur Zuordnung der Mitteilung innerhalb der Finanzbehörden sind auch die Steuernummer und das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers mitzuteilen, sofern diese der mitteilenden Behörde/Rundfunkanstalt bekannt sind.
66Zwecks Sicherung der Besteuerung ist es notwendig, dass die Finanzbehörden den ursprünglichen Gläubiger einer Forderung kennen; deshalb ist dieser stets als Zahlungsempfänger zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist (§ 8 Absatz 2 Satz 2 MV).
5.2.1.2 Vorauszahlungen (§ 7 Absatz 2 Sätze 2 und 3 MV)
67Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen (§ 7 Absatz 2 Satz 2 MV). In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden (§ 7 Absatz 2 Satz 3 MV).
5.2.1.3 Wiederkehrende Bezüge (§ 7 Absatz 3 MV)
68Wiederkehrende Bezüge liegen vor, wenn Zahlungen aufgrund eines gemeinsamen Rechtsgrundes regelmäßig, d. h. zu bestimmten festgelegten Zeitpunkten und in gleichbleibender Höhe geleistet werden (z. B. Miete, Pacht).
69In diesen Fällen brauchen - neben den allgemeinen Angaben (s. Tz. 5.2.1.1) - nur mitgeteilt zu werden:
die erste Zahlung,
die Zahlungsweise,
die voraussichtliche Dauer der Zahlungen und
dass es sich um wiederkehrende Bezüge handelt.
70Wiederkehrende Bezüge sind auch dann mitzuteilen, wenn sie weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr betragen, da die Bagatellgrenze des § 7 Absatz 2 MV (s. Tz. 3.7) nicht zur Anwendung kommt.
5.2.2 Mitteilungen über Verwaltungsakte (§ 8 Absatz 3 MV)
71In den Fällen der Mitteilungspflicht nach §§ 4 und 6 Absatz 1 MV hat die Behörde nach § 8 Absatz 3 Satz 1 MV folgende Einzelheiten mitzuteilen:
die den Verwaltungsakt erlassende Behörde,
Aktenzeichen und Datum des Verwaltungsakts,
Gegenstand und Umfang der Erlaubnis, Genehmigung oder gewährten Leistung,
die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Beteiligten und dessen genaue Anschrift und
wenn bekannt, die Steuernummer und das Geburtsdatum des Beteiligten.
72Die Mitteilung kann in der Übersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids bestehen, wenn dadurch nicht mehr personenbezogene Daten, als nach § 8 Absatz 3 Satz 1 MV vorgesehen, übermittelt werden (§ 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 MV).
5.2.3 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
73Zum Inhalt der Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2 MV s. Tz. 4.1.5.2.
5.3 Empfänger der Mitteilung (§ 9 MV)
74Die Mitteilung ist grundsätzlich an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat bzw. bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sich die Geschäftsleitung befindet (§ 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV).
75Die von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Absatz 2 MV zu erstellenden Mitteilungen sind an das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt, welches sich aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) ergibt, zu richten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 MV). Eine gegebenenfalls erforderliche weitere Verteilung für ertragsteuerliche Zwecke ist durch diese Finanzämter sicherzustellen.
76Um für die Mitteilungspflichtigen unzumutbare Nachforschungen auszuschließen, ist die Mitteilung in Zweifelsfällen an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat (§ 9 Absatz 1 Satz 4 MV).
77Aus Vereinfachungsgründen kann die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, ein Finanzamt bestimmen, an das die Mitteilungen zu übermitteln sind (§ 9 Absatz 1 Satz 5 MV).
78Um in den Fällen maschineller Datenübermittlung die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung und einen einfachen Ablauf der Übermittlung sicherzustellen, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine Finanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilungen bestimmen (§ 9 Absatz 2 MV). Die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt dürfte regelmäßig ein Interesse an der Übermittlung an nur eine Stelle haben. Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.
5.4 Zeitpunkt der Mitteilung (§ 10 MV)
79Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 MV sind unverzüglich zu übersenden, da es zur Sicherstellung der Besteuerung zweckmäßig ist, mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen umgehend zu beginnen.
80Die Mitteilungen über Verwaltungsakte, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können (§ 4 MV) sowie die Mitteilungen über gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen nach § 6 Absatz 1 MV sind mindestens vierteljährlich zu übersenden.
81Die übrigen Mitteilungen sind, um die sich durch die Fertigung der Mitteilungen ergebende Belastung der Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so gering wie möglich zu halten, mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übermitteln.
5.5 Unterrichtung der Betroffenen (§§ 11 und 12 MV)
82Nach § 11 MV hat die mitteilende Stelle den Betroffenen spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde über ihre Verpflichtung zur Erstellung von Mitteilungen zu unterrichten.
83Der Betroffene ist nach § 12 Absatz 1 MV über den genauen Inhalt der übermittelten Daten zu informieren, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder Erlaubnis ergibt. Er ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Eine steuerliche Beurteilung der Zahlungen ist jedoch nicht vorzunehmen; diese obliegt den Finanzämtern.
84Die Regelung des § 12 Absatz 2 MV, wonach dem Betroffenen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 und des § 3 MV eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden ist, soweit nicht bereits eine Unterrichtung über einzelne Zahlungen erfolgt ist, soll die Erfüllung seiner Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erleichtern.
6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
6.1 Form und Empfänger der Mitteilung
85Das BfJ hat die in § 4a Absatz 1 MV bezeichneten Daten (Adressaten und Höhe von nach dem im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern) den Finanzbehörden elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 4a Absatz 2 Satz 1 MV). Die §§ 8 bis 12 MV sind hierbei nicht anzuwenden (§ 4a Absatz 2 Satz 3 MV). Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Absatz 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
6.2 Inhalt der Mitteilung
86Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).
87Die in § 93c Absatz 1 Nummer. 2 Buchstaben c und d AO bezeichneten Daten (insbesondere Identifikationsnummer natürlicher Personen sowie Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht natürlicher Personen) sind den Finanzbehörden nach § 4a Absatz 3 Satz 1 MV allerdings nur mitzuteilen, soweit sie dem BfJ bei Festsetzung des Ordnungsgelds bekannt sind. Sind ihm nicht alle diese Daten bekannt, soll es den Finanzbehörden aber andere ihm bekannte und zur automationsgestützten Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeldfestsetzung durch die Finanzbehörden geeignete Daten übermitteln. Insoweit kommt insbesondere die Mitteilung der Handelsregisternummer in Betracht.
88Darüber hinaus sind die in § 4a MV genannten Daten aufzunehmen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Tz. 4.1.3 verwiesen.
6.3 Zeitpunkt der Mitteilung
89Die Mitteilung hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO spätestens bis zum 31. März des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu erfolgen (§ 4a Absatz 2 Satz 2 MV).
90Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Mitteilungsfrist nach § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO (Ende März des Folgejahres) durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 4a Absatz 2 Satz 2 MV).
6.4 Unterrichtung des Betroffenen
91Das BfJ hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten es an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO). Die Information kann danach auch mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes verbunden werden.
6.5 Sonstiges
92Das BfJ muss die den Finanzbehörden übermittelten Daten abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 AO mindestens bis zum Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahrs aufbewahren; weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 4a Absatz 3 Satz 2 MV).
93Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 AO nicht anzuwenden (§ 4a Absatz 3 Satz 3 MV)
7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
7.1 Form und Empfänger der Mitteilung
94Anlässlich der Corona-Krise bewilligte Subventionen oder ähnliche Leistungen des Bundes und der Länder (§ 13 Absatz 1 MV) sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Absatz 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen. Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Absatz 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
7.2 Inhalt der Mitteilung
95Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).
96Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 13 Absatz 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:
die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.
97Werden nach § 13 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Leistung bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Absatz 3 AO zu korrigieren.
98Werden nach § 13 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 13 Absatz 2 Satz 2 MV).
7.3 Zeitpunkt der Mitteilung
99Mitteilungen nach § 13 Absatz 1 MV sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle jeweils bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres zu übermitteln (§ 13 Absatz 3 Satz 1 MV n.F.).
100Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Frist durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 13 Absatz 3 Satz 2 MV).
101Die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, kann auf begründeten Antrag einer nach § 13 Absatz 1 MV mitteilungspflichtigen Stelle die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen für im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen um längstens vierzehn Monate und für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen (§ 13 Absatz 3 Satz 3 MV n.F.).
7.4 Unterrichtung des Betroffenen
102Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO). Die Information kann danach auch mit dem Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung oder der Festsetzung der Billigkeitsleistung verbunden werden.
8. Elektronische Mitteilungen über Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (§ 14 MV)
8.1 Form und Empfänger der Mitteilung
103Die von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach dem an Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung geleisteten Zahlungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Absatz 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen. Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Absatz 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
8.2 Inhalt der Mitteilung
104Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilenden Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen).
105Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:
die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der KV geleisteten Zahlungen im Sinne von § 14 Absatz 1 MV unter Angabe des jeweiligen Rechts-grunds der Zahlung,
das Datum dieser Zahlungen und
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.
106Werden nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die KV zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Absatz 3 AO zu korrigieren.
107Werden nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der KV eingegangen ist, mitzuteilen (§ 14 Absatz 2 Satz 2 MV).
8.3 Zeitpunkt der Mitteilung
108Mitteilungen nach § 14 Absatz 1 MV sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle jeweils bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres zu übermitteln (§ 14 Absatz 3 Satz 1 MV n.F.).
109Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Frist durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 14 Absatz 3 Satz 2 MV).
110Auf begründeten Antrag einer KV kann ihr die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die KV ihren Sitz hat, die nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens vierzehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen (§ 14 Absatz 3 Satz 3 MV n.F.).
8.4 Unterrichtung des Betroffenen
111Die KV hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder noch übermitteln wird (§ 93c Absatz 1Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).
9. Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 15 MV)
9.1 Form und Empfänger der Mitteilung
112An bestimmte Empfänger aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Absatz 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen (§ 15 Absatz 1 Halbsatz 1 MV). Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
113Mitzuteilen sind nach § 15 Absatz 1 Halbsatz 2 MV allerdings nur Leistungen an
Privathaushalte,
gewerbliche Unternehmen, Selbständige und Angehörige der freien Berufe,
Wohnungsunternehmen und Vermieter von Wohnraum,
Vermieter und Verpächter von ganz oder teilweise für eine gewerbliche, selbständige oder freiberufliche Tätigkeit genutzte Gebäude oder Gebäudeteile,
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ähnliche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aquakultur.
114Nach § 15 Absatz 4 Satz 3 MV können das BMF oder die obersten Finanzbehörden der Länder – über § 2 Absatz 2 MV hinaus – Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 15 Absatz 1 MV zulassen. Vgl. hierzu Anlage 2.
9.2 Inhalt der Mitteilung
115Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Absatz 1Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilenden Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen).
116Neben den in § 93c Absatz 1Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 15 Absatz 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:
die Art und die Höhe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zahlung,
soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zahlung bewilligt wurde,
das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
das Datum der Zahlung und
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.
117Werden nach § 15 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die mitteilungspflichtige Stelle zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Absatz 3 AO zu korrigieren.
118Werden nach § 15 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 MV).
9.3 Zeitpunkt der Mitteilung
119Mitteilungen nach § 15 Absatz 1 MV sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle
für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen bis zum sowie
für in den Folgejahren ausgezahlte Leistungen jeweils bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres
zu übermitteln (§ 15 Absatz 3 Satz 1 MV).
120Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Frist durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 15 Absatz 3 Satz 2 MV).
121Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann ihr die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die Stelle ihren Sitz hat, die nach § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen
für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens zehn Monate und
für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate
verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 MV).
9.4 Unterrichtung des Betroffenen
122Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder noch übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom - IV A 3 – S 0229/20/10003: 011 - BStBl 2021 I Seite 136, das durch die BMF-Schreiben vom - IV A 3 - S 0229/20/10003: 011 - BStBl 2021 I Seite 810, und vom - IV A 3 – S 0229/21/10001: 006 - BStBl 2021 I Seite 1765, geändert worden ist.
Anlage 1
Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV
Abgeordnete
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.
Entschädigungsgesetze
Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.
Fremdsprachenassistenten
Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. d. § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach § 7 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen.
Anlage 2
Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 15 Absatz 4 Satz 3 MV
Soweit folgende, anlässlich der Flutkatastrophe im Juli 2021 aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen der Mitteilungspflicht nach § 15 Absatz 1 MV unterliegen, sind gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 MV keine Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übermitteln:
Zahlungen an Vereine,
Zahlungen an Stiftungen,
Zahlungen an Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
Zahlungen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune) und
Zahlungen an sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur, an der die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist (z. B. Stadtwerke GmbH).
BMF v. - IV A 3 - S 0229/21/10002: 009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 848
AO-StB 2022 S. 205 Nr. 7
ErbStB 2022 S. 202 Nr. 7
JAAAI-62769