3. Teil: Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Inhalt der Unterrichtung [1]
(1) 1Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, dass den Finanzbehörden die nach § 8 geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt. 2Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen.
(2) In den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 3 ist dem Betroffenen eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden, soweit nicht über die einzelne Zahlung bereits eine Unterrichtung erfolgt ist.
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ZAAAC-51815
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 7 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 2449) wird § 12 mit Wirkung v. aufgehoben.