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FG Niedersachsen 03.01.2022 11 K 200/20, BBK 13/2022 S. 592

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für Trikotwerbung

Ein Fahrschulbetreiber kann die Vorsteuer abziehen aus dem Kauf und der Beflockung von Sporttrikots, die er Jugendmannschaften unentgeltlich zur Verfügung stellt. Er erhält für die Sporttrikots eine Gegenleistung, nämlich eine Werbeleistung.

Unbeachtlich ist, dass die Jugendmannschaften selten vor Zuschauern spielen; denn der Werbewert ergibt sich aus dem Bekanntheitsgrad der Fahrschule für die 15- bis 18-jährigen Spieler, die potenzielle Kunden der Fahrschule sind.

Der Fahrschulbetreiber hatte Fußballtrikots für Jugendmannschaften gekauft und sie mit seiner Firma „Fahrschule …“ beflocken lassen. Anschließend stellte er die Trikots Vereinen unentgeltlich zur Verfügung und machte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung sowie der Beflockung geltend. Das FG gab seiner Klage statt.

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