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Umsatzsteuer | Gutschriftempfänger schuldet Umsatzsteuer für nicht steuerbare Leistung
Hat ein Gutschriftempfänger der Abrechnung durch Gutschrift zugestimmt und erhält er dann eine Gutschrift für eine nicht umsatzsteuerbare Leistung, ohne ihr zu widersprechen, schuldet er die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG.
Im Streitfall ging es um einen Reitstallbetreiber, dessen Pferde im Zeitraum 2007 bis 2013 Preisgelder gewonnen hatten. Hierfür bekam der Reitstallbetreiber Gutschriften, in denen das Preisgeld zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Nach [i]Fehlerhafte Gutschrift wird dem Empfänger der Gutschrift zugerechnet dem BFH schuldete der Reitstallbetreiber die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Zwar unterliegt ein Preisgeld – anders als ein Startgeld – nicht der Umsatzsteuer. Der Reitstallbetreiber musste sich aber die vom Gutschriftaussteller unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer zurechnen lassen; denn ...