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GbR | Wettbewerbsverbot gegenüber einem Gesellschafter
Das allgemeine Verbot für Gesellschafter einer OHG, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten (§ 112 HGB), gilt für die Gesellschafter einer GbR nicht. Einer GbR kann aber aus dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre ein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Mitgesellschafter zustehen, der Geschäfte mit Kunden abschließt, die sich an die GbR gewandt haben.
Eine schlichte Konkurrenztätigkeit des Gesellschafters rechtfertigt nach Ansicht des Senats noch keine Untersagung. Ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter darf aber nicht Geschäftschancen aus dem Geschäftsbereich der Gesellschaft an sich ziehen, die der Gesellschaft aufgrund bestimmter Umstände bereits zugeordnet sind, etwa wenn der Gesellschafter für die Gesellschaft schon Vertragsverhandlungen geführt hatte.