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Wettbewerb | Werbung mit der Angabe „Kinderzahnärztin“
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnärztin“ i. V. mit der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.
Eine persönliche Haftung der Gesellschafterin der beklagten Trägergesellschaft eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums und dessen ärztlicher Leiterin hat der Senat hingegen verneint. Nach der R...