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FG Sachsen 16.11.2021 1 K 854/21, BBK 11/2022 S. 494

Steuerrecht | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Marktstand

Die Miete, die ein Unternehmer für einen Imbissstand auf Märkten und Festivals zahlt, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen: Denn der Imbissstand gehört zum sog. fiktiven Anlagevermögen, auch wenn die Standfläche nur für wenige Tage angemietet wird.

Die Klägerin verkaufte mit ihren Verkaufsständen auf Märkten und Festivals gebackenes Langosz-Brot. Hierfür zahlte sie in den Streitjahren 2014 und 2015 Standmieten von ca. 320.000 € und ca. 370.000 €.

Das [i]Standflächen wurden ständig benötigt FG bejahte die Hinzurechnung, weil die Imbissstände nicht nur flüchtig benötigt wurden, sondern – bei unterstelltem Eigentum der Standflächen – zum Anlagevermögen gehören würden. Denn in den Ständen wurde das Produkt hergestellt und direkt an den Kunden verkauft. Die Klägerin war daher auf die ständige Verfügbarkeit von Standflächen...

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