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Steuerrecht | Fehlerhaft erklärte Entnahme führt zu einem anschließenden Spekulationsgewinn
Ein zu Unrecht nicht erfasster Entnahmegewinn kann sich noch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken, wenn dieser das Wirtschaftsgut nach der Entnahme innerhalb der Spekulationsfrist verkauft: Denn dann wird vom Verkaufserlös nur der Buchwert gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG abgezogen.
Die [i]Entnahme gilt als Anschaffung Entnahme eines Wirtschaftsguts gilt als Anschaffung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG, so dass eine neue Spekulationsfrist beginnt. Erfolgt nun ein Verkauf des entnommenen Wirtschaftsguts innerhalb der Spekulationsfrist, wird der angesetzte Entnahmewert nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG abgezogen. Dies ist grundsätzlich der Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Wird [i]Abzug nur des angesetzten Entnahmewertsaber der Teilwert zu Unrecht nicht angesetzt, sondern nur der Buchwert, so dass kein Entnahmegewinn entsteht, wird im Rahmen des § 23 EStG nur der Buchwert abgezogen: Denn der Teilwert ist bei der Entnahme nicht „angesetzt“ worden.