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NWB Nr. 19 vom

Weitere Hinweise anlässlich der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister

Dr. Hülya Dönmez

In dem am in Kraft getretenen neuen Geldwäschegesetz (GwG) ist u. a. die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters vorgesehen, eines Zentralregisters, aus dem die wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften ersichtlich sind. Mit den zum in Kraft getretenen Änderungen des GwG sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG normierten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen und lösen ggf. Handlungsbedarf aus.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten

Zur Mitteilung an das Transparenzregister sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Vereine, OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaften sowie Stiftungen und vergleichbare Rechtsformen verpflichtet.

Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten

[i]Um welche Personen handelt es sich?Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (§ 3 GwG). Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder in vergleichbarer Weise Kontrolle ausüben.

[i]Meldepflichtige Angaben auf www.transpare...

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