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PartG | Partnerschaft zwischen Tierarzt und Betriebswirt
Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz des Landes Baden-Württemberg (HBKG BW) zulässig.
Die Partnerschaft verstößt zwar gegen die Berufsordnung (§ 21a Abs. 1 Satz 2 BO), wonach Partnerschaften i. S. des PartGG nur unter Tierärzten zulässig sind. Nach Ansicht des Senats verstößt § 21a Abs. 1 Satz 2 BO aber gegen den Vorrang des Gesetzes und ist deshalb nichtig. Nach § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW können Tierärzte als Kammermitglieder eine Praxis gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 PartGG genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die durch § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW ausdrücklich erlaubten interprofessionellen Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern [i]Zu Berufsausübungsgesellschaften Günther/Willerscheid, NW...