Online-Nachricht - Donnerstag, 14.04.2022

Einkommensteuer | Behandlung von Biogasanlagen (BMF)

Das BMF nimmt zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas Stellung ().

Das BMF führt u.a. in seinem Schreiben aus:

  • Die Erzeugung von Biogas ist Teil der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt wird und das Biogas oder die daraus erzeugte Energie (Strom, Wärme) überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird.

  • Der Absatz von Strom und Wärme führt unabhängig vom Umfang der verarbeiteten und selbst erzeugten Biomasse nach R 15.5 Abs. 12 Satz 2 EStR (2012) zu Einkünften aus einem neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestehenden Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 EStG (vgl. R 15.5 Abs. 1 Satz 4 EStR 2012). Die Überführung von Biomasse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in den Gewerbebetrieb ist nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG vorzunehmen.

  • Ist eine land- und forstwirtschaftlich tätige Person an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die aus Biogas Energie erzeugt, und diese land- und forstwirtschaftlich tätige Person verkauft Biomasse ihres eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an die Mitunternehmerschaft, sind die daraus resultierenden Einnahmen nicht als Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten land- und forstwirtschaftlich tätigen Personen bei der Mitunternehmerschaft, sondern als Einnahmen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen (Einzel-)Betriebs zu erfassen.

  • Bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb ist für die Frage, ob die Grenze der R 15.5 Abs. 3 Satz 4 Nummer 1 EStR (2012) überschritten wird, grundsätzlich ein Mengenvergleich der eingesetzten Rohstoffe vorzunehmen.

  • Zu einer Biogasanlage gehören insbesondere der Gärbehälter/Fermenter mit dem Nachgärer, die dazugehörige Einbringungs-, Mess- und Steuerungstechnik, die Elektroinstallation, das Rührwerk, die Separierung, die Gasfackeln, der Gasspeicher und die Pumpstation. Diese Wirtschaftsgüter stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Biogasanlage. Damit sind sie unselbständige Bestandteile der als einheitlich bewertbares Wirtschaftsgut anzusehenden Biogasanlage und daher einheitlich mit dieser abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage beträgt nach der amtlichen AfATabelle „Landwirtschaft und Tierzucht“ 16 Jahre.

  • Die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage genutzten Wirtschaftsgüter, die losgelöst von der Biogasanlage auch alleine nutzbar wären (z. B. Gebäude, Hof- und Platzbefestigung, Zuwege, Grünanlagen mit Umzäunung, Transformator, Gas- und Wärmeleitungen, Fahrsilo, Siloplatte, Fuhrwerkswaage), sind demgegenüber als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln, soweit sie selbständig bewertbar sind.

  • Ein im Zusammenhang mit einer Biogasanlage betriebenes Blockheizkraftwerk stellt ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar. Die für den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes notwendige Technik und der Motor sind regelmäßig unselbständige Bestandteile des Blockheizkraftwerkes. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter 10 Jahre.

  • Zum Umlaufvermögen gehört als unfertiges Erzeugnis „Biogas“ auch der Inhalt im Fermenter und im Nachgärer. Das unfertige Erzeugnis ist mit den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten nach R 6.3 EStR 2012 zu bewerten. Hierzu gehören insbesondere die Anschaffungskosten der Biomasse oder Substrate (z. B. Maissilage und Gülle), die erforderlich sind, um den Fermenter auf das erforderliche Maß zu füllen.

  • Rückstellung für Rückbauverpflichtung: Die Vorgabe des § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB begründet regelmäßig noch keinen hinreichend bestimmbaren Zeitraum für die Rückbauverpflichtung vor Eintritt der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung als Biogasanlage. Hat die steuerpflichtige Person die nach § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB erforderliche Verpflichtungserklärung hingegen abgegeben und ist diese Verpflichtung durch Eintragung einer Baulast ins Grundbuch oder durch Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe der voraussichtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten sichergestellt, ist die Verpflichtung hinreichend konkretisiert.

Hinweise

Die Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach der Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien am beginnen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem und vor dem beginnen, sind die Regelungen des IV B 7 - S 2734 - 4/05 wahlweise weiterhin anzuwenden. Die Regelungen des und die Regelungen des sind für den vorgenannten Zeitraum einheitlich anzuwenden.

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

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Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
ZAAAI-59778