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NWB Nr. 15 vom Seite 1041

Stundung von Erbschaftsteuer beim Erwerb von Grundvermögen

Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen in § 28 Abs. 3 ErbStG und § 222 AO

Michael von Arps-Aubert

[i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB UAAAE-64192 Die seit Jahren steigenden Immobilienwerte führen zunehmend zu hohen Erbschaftsteuerbelastungen beim Erwerb von Grundvermögen (§ 176 BewG), auch weil die seit 2009 unverändert gebliebenen sachlichen und persönlichen Freibeträge angesichts dieser Entwicklung verblassen. Vor diesem Hintergrund stellt sich bei fehlenden liquiden Mitteln immer häufiger die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Erwerber insbesondere von vermieteten oder selbstgenutzten Wohnimmobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG und/oder § 222 AO beanspruchen kann.

I. Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

1. Erwerb von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken

[i]Auf Antrag bis zu zehn JahreNach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist dem Erwerber auf Antrag die auf i. S. des § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigtes Vermögen entfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses erworbenen Vermögens aufbringen kann. Die Stundungsmöglichkeit besteht anders als die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG und wohl auch entgegen der gesetzgeberischen Intention (Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 49) ebenfalls für Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden (lebzeitige Zuwendungen).

[i]Begünstigtes VermögenDie Regelung erfasst den Erwerb von Vermögen i. S. des § 13d Abs. 3 ErbStG (vereinfacht: vermieteter Wohnraum). Damit kommt eine Stundung in Betracht, soweit die Steuer auf im Inland oder einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR S. 1042belegene Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum und Teile von gemischt genutzten Grundstücken entfällt, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Nicht erfasst werden allerdings Grundstücke, die zu einem begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13a ErbStG zählen.

[i]Nutzung zu eigenen WohnzweckenDarüber hinaus kommt eine entsprechende Stundung gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG in Betracht, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, welches der Erwerber nach dem Erwerb tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Umfasst werden beispielsweise Fälle, in denen der Erblasser bzw. Schenker das Grundstück nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG deshalb ausscheidet. Entscheidet sich der Erwerber dagegen für die Selbstnutzung einer Wohnung in einem erworbenen Mietwohngrundstück oder gemischt genutzten Grundstück, scheidet eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG nach Auffassung der Finanzverwaltung aus (R E 28 Abs. 6 Satz 3 ErbStR 2019).

[i]RechtsanspruchAnders als nach der allgemeinen Stundungsregelung in § 222 AO (s. unten II) steht die Gewährung der Stundung gem. § 28 Abs. 3 ErbStG bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht im Ermessen (§ 5 AO) des Finanzamts, sondern es besteht ein Rechtsanspruch darauf („ist“), es sei denn, der Erwerber kann die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus erworbenem weiterem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen.

[i]Zinslose Stundung bei Erwerb von Todes wegenDie Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist besonders interessant beim Grundstückserwerb von Todes wegen. Denn in diesem Fall erfolgt sie zinslos, im Übrigen sind die §§ 234 und 238 AO anzuwenden (§ 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG).

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