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UG & Co. KG | Einverständnis der Gesellschafter mit dem pflichtwidrigen Handeln des Geschäftsführers
Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH kann für Schäden der Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung (§ 43 Abs. 2 GmbHG) notwendige Schutzbedürfnis der KG regelmäßig nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der KG als potenziell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren. Dies gilt gleichermaßen im Fall einer Komplementär-UG.
Im Einzelfall kann bei Hinzutreten weiterer Umstände eine zumindest stillschweigende Übereinkunft der Gesellschafter über eine Maßnahme anzunehmen sein, wenn der Geschäftsführer in Anbetracht des Sach- und Kenntnisstands der Gesellschafter bis zu einer gegenteiligen Weisung berechtigt...