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Buchungen bei rückwirkend gewährten Belegschaftsrabatten
In der Praxis kann es vorkommen, dass Belegschaftsrabatte auf die unternehmenseigene Produktpalette erst im Nachhinein gewährt werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, häufig liegt dies jedoch an der systemtechnischen Abwicklung, die keine Sonderrabatte für Mitarbeitende zulässt, oder an der zielgerichteten Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG. Häufig stellen sich bei einer solch nachträglichen Rabattgewährung diverse Fragen im Zusammenspiel zwischen Lohnsteuer, Umsatzsteuer und sachgerechter Verbuchung.
I. Voraussetzungen von Belegschaftsrabatten nach § 8 Abs. 3 EStG
Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden häufig spezielle Personal- oder Belegschaftsrabatte auf das eigene Produktportfolio an. Die Besteuerung ist in § 8 Abs. 3 EStG umfassend geregelt. Die Vorschrift sieht den Abzug eines pauschalen Rabatts sowie einen Freibetrag vor. Voraussetzung zur Anwendung der Vorschrift ist zunächst, dass Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG vorliegt. Nicht jedweder Verkaufsvorgang eines Unternehmens an die eigene Belegschaft unter Gewährung von Rabatten führt dazu, dass § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rabattgewährung mit Rücksicht auf das bestehende A...