Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei
1. Aufl. 2022
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S. 31Teil 2: Geldwäsche-Compliance nach dem GwG
Das GwG verfolgt vor allem einen präventiven Ansatz. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen durch Vorsorgemaßnahmen verhindert werden. Dabei ist Geldwäsche nach § 1 Abs. 1 GwG als Straftat nach § 261 StGB legaldefiniert. Terrorismusfinanzierung ist nach § 1 Abs. 2 GwG neben dem Delikt der Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, bestimmte Straftaten zu begehen. Eine solche Straftat kann die Beteiligung an der Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB sein oder eine andere der in den Art. 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates umschriebenen Straftaten.
Das GwG legt bestimmten Personengruppen Pflichten auf, durch die der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung vorgebeugt werden soll. Diese Pflichten unterfallen im Wesentlichen den sog. drei Säulen der Geldwäsc...