Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei
1. Aufl. 2022
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Teil 3: Rechtsfolgen bei Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG
A. Bußgeldtatbestände nach § 56 GwG
§ 56 Abs. 1 und 2 GwG benennen derzeit 81 Bußgeldtatbestände. Somit werden Verstöße gegen die Pflichten aus dem GwG weitgehend als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Unterschieden wird zwischen Verstößen, die vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden können (§ 56 Abs. 1GwG) und Tatbeständen, die vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden können (§ 56 Abs. 2 GwG).
Diese Verstöße können grundsätzlich nur von geldwäscherechtlich Verpflichteten i. S. d. § 2 GwG bzw. von im Hinblick auf das Transparenzregister Verpflichteten nach § 20 Abs. 1 GwG begangen werden. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, gelten die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter (§ 9 Abs. 1 OWiG) oder die von diesen zur Wahrnehmung dieser Pflichten Beauftragten (§ 9 Abs. 2 OWiG) als verantwortlich und kommen somit als verantwortlich Handelnder mit Blick auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Betracht.
Eine Besonderheit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist der Opportunitätsgrundsatz. Nach § 47 Abs. 1 OWiG übt die zuständige Behörde Ermessen darüber aus, ob sie ein Verfahren ...