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Arbeitsverhältnis | Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Soweit eine arbeitsrechtliche Kündigung von der Arbeitgeberin per Einwurf-Einschreiben übersandt wird und von ihr dazu der Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers als Absendernachweis vorgelegt werden kann, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger.
Der Arbeitnehmer, der in einer Hochhausanlage mit zehn Stockwerken und einer Briefkastenanlage mit rund 80 Fächern wohnt, behauptete, die Kündigung nicht erhalten zu haben. Der von der Arbeitgeberin vorgelegte Einlieferungsbeleg sowie die Reproduktion des vom Zusteller unterschriebenen Auslieferungsbelegs reichte dem Gericht für die Annahme des Anscheinsbeweises zum Zugang aber aus. Die Revision wurde zugelassen.