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NWB 11/2022 S. 741

Mandat | Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente

Ein bei Gericht nach dem nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.

Anmerkung:

§ 130d Satz 1 ZPO gilt grds. für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO. Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die schriftlich anzuzeigen ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg nach § 130a ZPO – i. d. R. die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) – ist nach dem der einzig zulässige. Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach § 130d Satz 2 ZPO nur für den Fall, ...

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