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Bildung einer Ansparrücklage
1. Leitsatz
”Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt” (, NWB EN-Nr. 459/2002; Vorinstanz: , EFG 2000 S. 309).
2. Sachverhalt
Aus der umfangreichen Sachverhaltsbeschreibung des Streitfalls ist für diese Urteilsbesprechung relevant, dass der Kl. eine als Einzelunternehmen geführte Unternehmensberatung betreibt. Deren Gewinn wird gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Für die Streitjahre 1995 und 1996 erklärte der Kl. Verluste in Höhe von 144 866 DM bzw. 175 675 DM, die im Wesentlichen aus der Bildung sog. Ansparrücklagen gem. § 7g Abs. 3, 6 EStG in Höhe von 145 000 DM für 1995 bzw. 155 000 DM für 1996 resultierten. Noch vor Durchführung der Veranlagung für 1996 führte das FA eine Außenprüfung durch und erkannte die Ansparrücklage nicht an. Begründet wurde dies damit, dass der Kl. seine Investitionsabsicht nicht glaubhaft gemacht habe. Nachdem der Einspruch keinen Erfolg hatte, gab das FG der Klage statt. Die vom FA erhobene Revision wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).