Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabeerklärung und Betriebsverpachtung
1. Leitsatz
”Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. von § 24 Nr. 2 i. V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG” (, NWB EN-Nr. 524/2002; Vorinstanz: , EFG 2000 S. 431).
2. Sachverhalt
Der verstorbene Ehemann der Klin. betrieb eine Apotheke, für die er in 1971 die Betriebsaufgabe erklärte. Anschließend verpachtete er, nach seinem Tod seine Ehefrau, den Betrieb. Im Streitjahr 1993 veräußerte sie den Betrieb und erzielte dabei aus der Veräußerung des Geschäftswerts einen Erlös von 521 739 DM. Das FA hatte im Rahmen einer Betriebsaufgabeerklärung in 1971 keinen Geschäftswert berücksichtigt. Nach Abzug von geringfügigen Veräußerungskosten berücksichtigte das FA im ESt-Bescheid für 1993 den Erlös aus der Veräußerung des Geschäftswerts als nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die von der Klin. erhobene Revision wurd...