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Die erhöhte Entfernungspauschale in der täglichen Praxis der Lohnabrechnung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 785Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. (BGBl 2019 I S. 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2021 bis 2026 auf 0,35 € bzw. 0,38 € je Entfernungskilometer erhöht. Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) haben sich Änderungen zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG (Anpassung an § 3 Nr. 15 EStG) ergeben. Die gesetzlichen Änderungen sowie diverse Entscheidungen des BFH haben Anlass gegeben, das bisherige (BStBl 2013 I S. 1376) zu überarbeiten und anzupassen ( BStBl 2021 I S. 2315).
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Anwendung und Berechnung der Entfernungspauschale
[i]BMF, Schreiben v. 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315Zunächst nimmt das BMF zur Anwendung der Entfernungspauschale sowie zur Berechnung aufgrund der Erhöhung anhand von Berechnungsbeispielen Stellung. Interessant dabei ist die Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale in sog. Park & Ride-Fällen. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die erhöhte Entfernungspauschale zugunsten der Steuerpflichtigen. Bei der [i]Langenkämper, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen, NWB BAAAE-61939 Aufteilung ist die erhöhte Ent...