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Die erhöhte Entfernungspauschale in der täglichen Praxis der Lohnabrechnung
Neue Entwicklungen unter Berücksichtigung des
[i]Langenkämper, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen, NWB BAAAE-61939 Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. (BGBl 2019 I S. 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2021 bis 2026 auf 0,35 € bzw. 0,38 € je Entfernungskilometer erhöht. Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer [i]Geserich in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 6. Aufl., 2021, § 9 Rz. 116 ff., NWB JAAAH-64447 steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) haben sich Änderungen bei der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG (Anpassung an § 3 Nr. 15 EStG) ergeben. Die gesetzlichen Änderungen sowie diverse Entscheidungen des BFH haben Anlass gegeben, das bisherige (BStBl 2013 I S. 1376) zu überarbeiten und anzupassen ( BStBl 2021 I S. 2315).
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I. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren, ausgenommen sind jedoch Flugstrecken sowie Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
[i]Nutzung eines Flugzeugs zur ersten TätigkeitsstätteIn der Praxis kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer das Flugzeug (z. B. Strecke München nach Berlin) als Verkehrsmittel verwenden. Bei der Nutzung des Flugzeugs können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden (, BStBl 2009 II S. 724). Die Entfernungspauschale ist nur für die An- und Abfahrt zu und vom Flughafen anzuwenden ( BStBl 2021 I S. 2315, Rz. 4).
[i]Eigene Kosten bei der SammelbeförderungNach § 3 Nr. 32 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten zum Sammelpunkt mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Trägt der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang eigene Kosten (z. B. Arbeitnehmer leistet Zuzahlungen), sind diese trotz der Steuerbefreiung als Werbungskosten abzugsfähig ( BStBl 2021 I S. 2315, Rz. 4).
Dies sollte bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung beim Mandanten abgefragt werden, um nicht Werbungskosten ungenutzt zu lassen. Die Entfernungspauschale steht dem Arbeitnehmer nicht zu.
II. Berechnung der anzusetzenden Entfernungspauschale
1. Höhe der Entfernungspauschale
[i]Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 €Für die Jahre 2021 bis 2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € (zum geplanten Vorziehen der Erhöhung auf 0,38 € schon ab dem Jahr 2022 s. unten, zweiter Hinweis). Für die ersten 20 Entfernungskilometer ist unverändert eine Pauschale von 0,30 € zu berücksichtigen. Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen :
Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € (= normale Entfernungspauschale) zuzüglich
Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 € (= erhöhte Entfernungspauschale)