Da scheiden sich die Geister
Wer braucht schon KRYPTOWÄHRUNGEN sind unerlässlich?
Die einen sind uneingeschränkt dafür, die anderen strikt dagegen – bei Kryptowährungen scheiden sich die Geister. Die Kritiker halten sie für völlig wertlose Anlagen ohne den geringsten inneren Wert, die schon aufgrund ihrer stetig steigenden Anzahl – es gibt inzwischen über 16.000 Kryptowährungen – eine Inflationsgefahr darstellen. Außerdem seien sie hoch spekulativ, plötzliche „Ausverkäufe“ speziell des Bitcoin ließen die Kurse abstürzen, nur damit sie kurz darauf wieder in schwindelerregende Höhen steigen. Auch klimapolitisch seien die digitalen Währungen eine Katastrophe. Nach Berechnungen der Universität Cambridge – so ist zu lesen – verbrauchte der Bitcoin zuletzt pro Jahr weltweit gut 130 Terawattstunden an elektrischer Energie. Das ist mehr als der Stromverbrauch der Niederlande. Die Befürworter hingegen sehen Kryptowährungen als Chance. Und zwar gerade für die Bürger repressiver Staaten oder aus Ländern mit instabilen Finanzmärkten. Das habe sich schon bei der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan gezeigt, als Kryptoersparnisse es Frauen ermöglichten, das Land zu verlassen, und es zeige sich aktuell im Ukrainekrieg, der die Nachfrage nach Bitcoin in Russland und der Urkaine in die Höhe treibt. Die Unabhängigkeit der Finanzgeschäfte von Geschäfts-/Zentralbanken und staatlicher Geldpolitik – ermöglicht durch die Blockchaintechnologie – das war ursprünglich der Grundgedanke des Bitcoin.
Auch in der Welt des Steuerrechts gibt es zu Kryptowährungen unterschiedliche Ansichten, hier allerdings zu der Frage, ob es sich bei Kryptowerten um Wirtschaftsgüter handelt. Bejaht man dies, führt die Veräußerung von Kryptowerten zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zu genau diesem Ergebnis kam das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom Juni letzten Jahres, mit dem sich sowohl Arendt/Friedberg in NWB 2/2022 S. 90 als auch Schroen in NWB 7/2022 S. 439 kritisch auseinandergesetzt haben. Ende letzten Jahres hat nun auch das FG Köln entschieden, dass Gewinne aus Spekulationen mit Kryptowerten steuerpflichtig sind. Urban, Vorsitzender Richter des 14. Senats des FG Köln, erläutert auf die Entscheidungsgründe des Gerichts.
Neben den vielen steuerrechtlichen Fragen rund um Krypto-Assets bestehen auch zahlreiche praktische Fragen, wie denn die Erstellung von Krypto-Steuererklärungen konkret erfolgen kann. Dies haben Figatowski/Feser zum Anlass genommen, um auf – nach einer kurzen „technischen“ Einführung in die Grundlagen zu Blockchain-Technologien, Kryptowährungen und Non-Fungible Token (NFT) sowie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Besteuerung von Krypto-Assets im Privatvermögen – praktische Hinweise zur Erstellung von Krypto-Steuererklärungen zu geben.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 641
NWB ZAAAI-05656