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Mandat | Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses im finanzgerichtlichen Verfahren
Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses.
Vorliegend hat der Anwaltsvertrag spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH seine Erledigung gefunden (vgl. § 115 Abs. 1, § 116 InsO). Damit stand fest, dass es nicht mehr zu der beauftragten Wahrnehmung des finanzgerichtlichen Termins kommen würde. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mandantin trat demnach die aufschiebende Bedingung für den Rückzahlungsanspruch ein. [i]Hülsmann, NWB 3/2019 S. 125Die vom beklagten Gesellschafter einer zwischenzeitlich aufgelösten Rechtsanwalts-GbR erhobene Verjährungseinrede greift allerdings nicht durch, auch nicht unter Ber...