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Testament | Unterschrift auf einem anderen Blatt Papier
Die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterschrift (vgl. § 2247 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist nicht erfüllt, wenn sich die zeitgleich zur Errichtung des Testamentstextes geleistete Unterschrift auf einem anderen Blatt Papier befindet, welches weder körperlich mit dem Testament verbunden ist noch aus den Umständen des Einzelfalls ohne Weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testamentsurkunde verstanden werden kann.
Es besteht nach Ansicht des Gerichts auch kein enger innerer Zusammenhang zwischen der unterschriebenen Urkunde und dem nicht unterzeichneten Testament vom selben Tage. Ein solcher Zusammenhang kommt ausnahmsweise bei einer Unterschrift auf einem Begleitschreiben in Betracht, wenn diesem keine eigenständige Bedeutung zukommt, so etwa bei einem bloßen Anschreiben an den Notar anlässlich der ...