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SE | Aktienrechtliches Auskunftserzwingungsverfahren
Im Auskunftserzwingungsverfahren (§ 132 AktG) ist nicht zu prüfen, ob eine erteilte Auskunft unrichtig ist, es sei denn, sie ist nicht ernst gemeint, ersichtlich unvollständig oder von vornherein unglaubhaft. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, kann der Aktionär allerdings verlangen, dass der Vorstand die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichert.
Das Gericht hat daher die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Aktionäre als unzulässig zurückgewiesen. Im Auskunftserzwingungsverfahren fehle ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die in der Hauptversammlung geforderte Auskunft zumindest während des anhängigen Verfahrens erhalten hätten.