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Vereinsregister | Löschung nur bei zweifelsfreiem Sachverhalt
Die Löschung einer Eintragung von Amts wegen ist nur zulässig, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen für die Löschung erfüllt sind.
Im entschiedenen Fall war ein Vereinsvorsitzender auf Antrag seines Stellvertreters und des Schatzmeisters, die jeweils einzelvertretungsberechtigt waren und den Antrag mit dem Rücktritt des Vorsitzenden begründet hatten, im Vereinsregister gelöscht worden. Infolge der Intervention des Vorsitzenden machte das Vereinsregister von Amts wegen die vorgenommene Löschung rückgängig. Nach Ansicht des KG Berlin zu Unrecht. Zwar kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn die Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist (vgl. § 395 FamFG). Voraussetzung hierfür sind aber Tatsachen, die ohne vernünftige Zweifel zur Überzeugung fü...