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NWB 7/2022 S. 422

Arbeitsförderung | Verlängerung von Sonderregelungen zum KUG und anderer Leistungen

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) soll befristet bis zum auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das KUG von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum  in Kraft treten. Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum fortgeführt: die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld, die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit. Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufb...

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