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Das Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung – aktueller Stand
Teil 2: Vorsatzanfechtung – Von der Verschärfung des Anfechtungsrechts zu einer „Neuordnung der Vorsatzanfechtung“
Ziel der am in Kraft getretenen Reform des Insolvenzrechts war u. a. die Steigerung der Effektivität des Insolvenzanfechtungsrechts. Die Möglichkeit, im Verfahren Insolvenzmasse durch Anfechtung zu generieren, sollte vereinfacht und ausgeweitet werden. Dieses Ziel schien in der Anfangszeit auch erreichbar zu sein. Zu den Grundlagen der Insolvenzanfechtung siehe bereits Pape, NWB Sanieren 1/2022 S. 13, HAAAI 01631, Teil 1. Etwa seit Mitte des letzten Jahrzehnts, in dem es insbesondere zu einer Änderung des § 133 InsO gekommen ist, hat als Reaktion auf eine vermeintlich allzu scharfe Auslegung der Anfechtungsregeln eine Umkehr dieser Entwicklung stattgefunden, die vor allem die im zweiten Teil des Beitrags behandelte Vorsatzanfechtung betrifft.
Die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und dessen Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners kann regelmäßig nur anhand einer Gesamtwürdigung von Beweisanzeichen erfolgen.
Eine auf Ersuchen des Schuldners getroffene Zahlungsvereinbarung oder diesem in sonstiger Weise gewährte Zahlungserleichterung rechtfertigt für sich allein gesehen nicht den Schluss auf die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes.
Eine ...