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Das Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung – aktueller Stand
Teil 1: Grundlagen der Insolvenzanfechtung – Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Deckungsanfechtung
Das Insolvenzanfechtungsrecht der §§ 129 ff. InsO stellt eines der wesentlichen Mittel des Insolvenzrechts dar, um Insolvenzmasse zu generieren. Zumindest in kleineren und mittleren Verfahren, in denen wenig Masse vorhanden ist – etwa um die Verfahrenskosten bestreiten zu können –, bietet die Anfechtung häufig die einzige Möglichkeit, um überhaupt zur Verfahrenseröffnung zu kommen. Soweit es um die Sanierung von Unternehmen geht, ist die Anfechtung zwiespältig zu sehen. Einerseits kann sie finanzielle Beiträge zur Sanierung leisten, andererseits kann es aber auch ein erheblicher Störfaktor sein, wenn durch aggressive Anfechtungen mögliche Sanierungsbeteiligte verprellt werden und deshalb die Bereitschaft schwindet, Sanierungsbeiträge zu leisten.
Grundsätzlich ist keine Insolvenzanfechtung ohne eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich; im Fall der Vorsatzanfechtung ist eine Rechtshandlung des Schuldners erforderlich.
Regelmäßig ist vom Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in erster Linie durch den Nachweis der Zahlungseinstellung anhand von Beweisanzeichen darzulegen und zu beweisen.
Nur wenn die Zahlungseinstellung nicht beweisbar ist, ist de...