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AEBewGrSt A 261.3 (Zu § 261 BewG)

Zu § 261 BewG

A 261.3 Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten A 261.1 und 261.2 entsprechend

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JAAAI-03875

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