AEBewGrSt A 259.2 (Zu § 259 BewG)

Zu § 259 BewG

A 259.2 Gebäudeart

(1) 1Bei der Ermittlung der nach Anlage 42, II. Teil zum BewG für die NHK und nach Anlage 38 zum BewG für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmenden Gebäudeart ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Gebäudeteil, siehe A 259.6 Absatz 1) abzustellen. 2Entscheidend für die Einstufung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist allein das durch die Hauptnutzung entstandene Gesamtgepräge. 3Zur Hauptnutzung gehörende übliche Nebenräume (z. B. Lager- und Verwaltungsräume bei Warenhäusern oder separater Büroraum im Autohaus) sind entsprechend dem Gesamtgepräge der Hauptnutzung zuzurechnen.

(2) 1Nach Tz. 20 der Anlage 42, II. Teil zum BewG und nach der Anlage 38 zum BewG sind für nicht aufgeführte Gebäudearten die NHK sowie die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus vergleichbaren Gebäudearten abzuleiten (Auffangklausel). 2Zu diesem Zweck ist bei Geschäftsgrundstücken, dem Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken auf die Gebäudeart abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen aufweist.

Beispiele:
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Nicht aufgeführte Gebäudeart
Vergleichbar mit Gebäudeart
Gesamtnutzungsdauer
Gebäudeart
Abfertigungsgebäude, Terminal, Bahnhofshalle
Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
40 Jahre
11.2
Apotheke, Boutique, Laden
Kauf- und Warenhäuser
50 Jahre
10.2
Bar, Tanzbar, Nachtelub
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
40 Jahre
8
Baumarkt, Discountermarkt, Gartenzentrum
Verbrauchermärkte
30 Jahre
10.1
Bürgerhaus
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstallurigsgebäude, Vereinsheime
40 Jahre
4
Einkaufszentrum (Shopping-Center, Shopping-Mall)
Kauf- und Warenhäuser
50 Jahre
10.2
Gewerblich genutzte freistehende Überdachung
Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
40 Jahre
12.1
Großraumdisco, Kino, Konzerlsaalbau
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
40 Jahre
4
Indoor-Spielplatz, Kletter-, Kart-, Skihalle
Sporthallen
40 Jahre
9.1
Jugendheim, Tagesstätte
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime
50 Jahre
6
Logistikzentrum (Lagerung, Verwaltung, Kommissionierung, Verteilung und Umschlag), soweit keine Abgrenzung eigener Gebäudeteile möglich ist
Lagergebäude
40 Jahre
12.1, 12.2 oder 12,3
Markthalle, Großmarkthalle
Verbrauchermärkte
30 Jahre
10.1
Mehrfamilienhaus, Wohnhaus auf gemischt genutzten Grundstücken (vgl. Beispiel 3, A 259.6 Absatz 1)
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
80 Jahre
1
Möbelhaus, eingeschossig
Verbrauchermärkte
30 Jahre
10.1
Möbelhaus, mehrgeschossig
Kauf- und Warenhäuser
50 Jahre
10.2
Parkhaus
Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
40 Jahre
16
Pferdestall
Gesamtnutzungsdauer: Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches, NHK: Stallbauten
30 Jahre
15
Restaurant
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
40 Jahre
8
Therme, Saunalandschaft
Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
40 Jahre
9,3
Waschstraße
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude, eingeschossig oder mehrgeschossig, ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
40 Jahre
11.1
Wochenendhaus im Sinne von A 249.9 Satz 4 (kein Fall des A 249.2 Satz 7)
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
80 Jahre
1

(3) 1Bei der Bewertung von Teileigentum ist zur Bestimmung der Gebäudeart auf die bauliche Gestaltung des Teileigentums abzustellen.

Beispiel:

Discountermarkt unterhalb eines Wohnhauses mit Eigentumswohnungen

Der Discountermarkt als Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit und ist im Sachwertverfahren mit den NHK der Gebäudeart 10.1 (entsprechend Verbrauchermärkte) zu bewerten. Die Eigentumswohnungen bilden jede für sich ebenfalls eine eigene wirtschaftliche Einheit, die im Ertragswertverfahren zu bewerten ist.

2Unterscheiden sich die bauliche Gestaltung des Teileigentums und des übrigen Gesamtgebäudes nicht voneinander, ist in der Regel das Gesamtgepräge des Gebäudes maßgebend.

Beispiel:

Zur Bewertung eines Teileigentums als Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, welches baulich wie ein vergleichbares Wohnungseigentum gestaltet ist, ist es sachgerecht, die NHK der Gebäudeart 1 (gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)) heranzuziehen. Befindet sich ein solches Teileigentum z. B. in einem Büro- und Geschäftsgebäude, können die NHK der Gebäudeart 3 (Bürogebäude, Verwaltungsgebäude) zugrunde gelegt werden.

(4) Bei einem gemischt genutzten Gebäude (siehe A 249.8 Satz 2) beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer einheitlich 80 Jahre, die NHK ergeben sich unabhängig von der konkreten Nutzung aus der Gebäudeart 1 der Anlage 42 zum BewG.

Beispiel:

In einem Gebäude (Baujahr 1987) befindet sich im Erdgeschoss eine Apotheke, die darüber liegenden drei Etagen sind zu Wohnzwecken vermietet. Es liegt ein gemischt genutztes Grundstück vor. Die noch nicht indizierten NHK nach Anlage 42 zum BewG für die gesamte Bruttogrundfläche betragen 695 €/m2, die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer beträgt für das gesamte Gebäude einheitlich 80 Jahre.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAI-03875