AEBewGrSt A 259.1 (Zu
§ 259
BewG)
Zu § 259 BewG
A 259.1 Ermittlung des Gebäudesachwerts; Normalherstellungskosten (NHK)
1Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten auszugehen (vgl. § 259 Absatz 1 BewG). 2Die anzusetzenden NHK sind abhängig von der Gebäudeart und dem Baujahr und ergeben sich aus der Anlage 42 zum BewG.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAI-03875