Zu § 237 BewG
A 237.15 Wanderschäferei
(1) 1Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. 2Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung (wie z. B. Koppelschafhaltung, Gutsschäferei) werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. 3Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist.
(2) 1Da Wanderschäfereien regelmäßig keine eigenen oder zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. 2Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 241 BewG nicht anwendbar.
(3) Die Bewertung der Wanderschäferei erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.
Wanderschäfer W ist Eigentümer eines Flurstücks mit der Katasterbezeichnung Flur 17, Flurstück 4, das der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „Wanderschäferei“ zuzuordnen ist. Das Flurstück ist 20 Ar groß. Auf der Fläche befindet sich eine massive Feldscheune mit einer Bruttogrundfläche von 500 m2. Die Bewertung des Flurstücks mit dem Wirtschaftsgebäude ist in Tabelle 3 dargestellt.
Tabelle 3: Bewertung zum Beispiel „Wanderschäferei“ (A 237.15)
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Bewertungsfaktoren Flur 17, Flurstück
4 | ||
Wirtschaftsgebäude | 500
m2 x 1,23 €/m2
x 12 Monate | = 7 380,00
€ |
Wert der
sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 7 380,00
€ | |
Bewertungsfaktoren Flur 17, Flurstück 4 (Grund und
Boden) | ||
Grund und
Boden (Hofstelle) | 20 Ar x
6,62€ x 3 | = 397,20
€ |
Flächenwert
für den Grund und Boden der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 397,20
€ | |
Ermittlung des Reinertrags für die sonstige land-
und forstwirtschaftliche Nutzung
„Wanderschäferei” | ||
Summe der
Werte = Reinertrag der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 7 380,00
€ | |
Summe der
Flächen werte = Reinertrag für den Grund und Boden der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 397,20
€ | |
Summe der Reinerträge des
Betriebs | = 7 777,20 € |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAI-03875