Zu § 237 BewG
A 237.1 Bewertung des Betriebs
(1) 1Der dem Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörende Grund und Boden und die zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind gemäß § 234 Absatz 1 und 2 BewG nach Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten gesetzlich zu klassifizieren. 2Die Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche ist mit dem jeweils nach § 236 Absatz 3 BewG i. V. m. den Anlagen 27 bis 32 zum BewG maßgeblichen Reinertrag zu multiplizieren. 3Aus dem Produkt der beiden vorgenannten Größen resultiert der Flächenwert. 4Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils und einer Nutzungsart sowie der Nebenbetriebe. 5Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 237 Absatz 8 BewG.
(2) 1Bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht zwischen einer aktiven (Selbst-)Bewirtschaftung und einer Nutzungsüberlassung zu unterscheiden. 2Die im Bewertungsgesetz (Anlagen 27 bis 32 zum BewG) normierten Reinerträge der gesondert zu bewertenden Nutzungen bilden das objektivierte Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der jeweils zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gemeinhin erforderlichen Betriebsmittel typisierend ab. 3Durch die Eigentümerbesteuerung sind bei Nutzungsüberlassungen folgerichtig die Reinertragsanteile derjenigen Wirtschaftsgüter, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, grundsätzlich mit den in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG gesetzlich normierten Reinerträgen miterfasst (§ 237 Absatz 1 Satz 2 BewG). 4Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen verstärkter Tierhaltung i. S. d. § 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG. 5Satz 3 gilt auch für Fälle, in denen ein Nießbrauch an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht. 6Zuschläge zum Reinertrag einer Nutzung, Nutzungsart oder bei Nebenbetrieben sind deshalb nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 238 Absatz 1 und 2 BewG zulässig.
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JAAAI-03875